Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit der Firma Kipp- Sanitär GmbH, Inhaber Rene Kipp, 50259 Pulheim
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die beigefügte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Abweichungen und Ergänzungen im Sinne des § 2 Nr.5 und 6 VOB/B werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Waren und Leistungen sowie bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden und keine Festpreise sind, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen; kommt es innerhalb von zwei Monaten nach der Verhandlungsanforderung durch den Auftragnehmer zu keiner Einigung, kann er den Vertrag kündigen und die erbrachten Leistungen auf Grundlage des Angebots abrechnen.
5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandenen Kosten nach Ziff. 2 zu erhöhen.
6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
7. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht wird.
IV. Zahlung
1. Für alle Zahlungen gilt §16 VOB/B. Alle Zahlungen sind auf das äußerste zu beschleunigen und –sofern nichts anderes vereinbart- vom Auftraggeber ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro (2) zu leisten.
2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm mit Kündigungsandrohung verbunden gesetzten Vertragserfüllungsfrist berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen ( §9 Nr.2 VOB/B ).
V. Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht der Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeuge etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. (Notiz Kipp-Sanitär GmbH 21.11.2015 22:21:41 )
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftraggeber die Demontage der Gegenstände , die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
2. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Übergabe in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. In Ergänzung zu §12 VOB/B ist die Anlage spätestens nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter Probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme ( Baustellenheizung ).
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach §13 VOB/B.
2. Farbabweichungen geringen Ausmaßen gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Wasserführende Anlage vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Für von uns eingebaute Zulieferteile und Anlagen gilt die Produkthaftung der Hersteller.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung. Dies gilt nicht, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftragnehmer Kaufmann und der Auftraggeber eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. In diesem Fall ist Gerichtsstand der Sitz gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.