Unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit der Firma Kipp-
Sanitär GmbH, Inhaber Rene Kipp, 50259 Pulheim

I. Allgemeines 


1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) 
übernommenen Aufträge sind die beigefügte Vergabe- und 
Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden 
Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen 
Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von 
Bauverträgen zum Gegenstand haben und haben Vorrang vor abweichenden 
Bedingungen des Auftraggebers.


2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. 
Abweichungen und Ergänzungen im Sinne des § 2 Nr.5 und 6 VOB/B 
werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns 
bestätigt werden.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen 


1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten 
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen 
Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen 
ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen 
zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages 
unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu 
beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem 
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise


1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen 
Waren und Leistungen sowie bei ununterbrochener Montage mit 
anschließender Inbetriebnahme.

2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am 
Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des 
Auftragnehmers maßgebend.

3. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. 
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter 
erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den 
Effektivlohn aufgeschlagen.


4. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom 
Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen 
Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart 
werden. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss 
erbracht werden und keine Festpreise sind, berechtigen den 
Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-
und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine 
Anpassung des Preises zu verlangen; kommt es innerhalb von zwei 
Monaten nach der Verhandlungsanforderung durch den Auftragnehmer 
zu keiner Einigung, kann er den Vertrag kündigen und die erbrachten 
Leistungen auf Grundlage des Angebots abrechnen.


5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der 
Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, 
so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandenen 
Kosten nach Ziff. 2 zu erhöhen.

6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur 
Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des 
Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung 
gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und 
dergleichen.

7. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der 
Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine 
Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an 
den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung 
bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss 
geliefert oder erbracht wird.

IV. Zahlung


1. Für alle Zahlungen gilt §16 VOB/B. Alle Zahlungen sind auf das äußerste 
zu beschleunigen und –sofern nichts anderes vereinbart- vom 
Auftraggeber ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in 
Euro (2) zu leisten.

2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; 
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten 
des Zahlungspflichtigen.


4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden 
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft 
in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, 
so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Der 
Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm mit 
Kündigungsandrohung verbunden gesetzten Vertragserfüllungsfrist 
berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen 
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen 
abzurechnen ( §9 Nr.2 VOB/B ).

V. Lieferzeit und Montage


1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten 
unverzüglich nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 12 Werktage 
nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der 
Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht 
hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet 
und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftraggeber eingegangen 
ist.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten 
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht 
unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann der 
Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz 
gem. §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene 
Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag 
nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. 
Für den Fall der Kündigung steht der Auftragnehmer neben seinem bis 
dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der 
Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die 
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen 
musste.

3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von 
Baustoffen und Werkzeuge etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden 
Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur 
Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen 
in die Obhut des Auftraggebers über. 
(Notiz Kipp-Sanitär GmbH
 21.11.2015 22:21:41
)

VI. Eigentumsvorbehalt 


1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht 
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher 
Zahlungen aus dem Vertrag vor.


2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des 
Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei 
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftraggeber 
die Demontage der Gegenstände , die ohne wesentliche Beeinträchtigung 
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, 
und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. 
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des 
Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die 
Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest 
verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen 
oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum 
an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers 
zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang 


1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

2. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder 
andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende 
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung 
der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen 
Kosten.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Übergabe in Verzug, so geht die 
Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die 
Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen 
wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten 
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben 
hat.

4. In Ergänzung zu §12 VOB/B ist die Anlage spätestens nach 
Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die Einregulierung 
noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter Probeweiser 
Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme 
( Baustellenheizung ).

VIII. Haftung 


1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach §13 
VOB/B.

2. Farbabweichungen geringen Ausmaßen gegenüber der Bestellung 
gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen 
Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. 
Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen 
gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung 
darstellen.

3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien 
(Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so 
haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen 
hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.


4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte 
Wasserführende Anlage vorzeitig in Betrieb genommen, hat der 
Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende 
Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den 
Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden 
Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in 
Betrieb genommen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden 
Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der 
Auftragnehmer nicht.

5. Für von uns eingebaute Zulieferteile und Anlagen gilt die 
Produkthaftung der Hersteller.

IX. Gerichtsstand 


Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung. Dies gilt nicht, wenn beide 
Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftragnehmer Kaufmann und 
der Auftraggeber eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder 
öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. In diesem Fall ist 
Gerichtsstand der Sitz gewerblichen Niederlassung des 
Auftragnehmers.

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